EnWG § 102

Teil 8: Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren [1]

Abschnitt 6: Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten

§ 102 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte

(1) 1Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. 2Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist.

(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

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VAAAE-33299

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 24. 11. 2011 (BGBl I S. 2302) mit Wirkung v. 3. 12. 2011.