EnWG § 95a

Teil 8: Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren [1]

Abschnitt 5: Sanktionen, Bußgeldverfahren

§ 95a Strafvorschriften [2]

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 95 Absatz 1b oder Absatz 1c Nummer 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch auf den Preis eines Energiegroßhandelsprodukts einwirkt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl L 326 vom , S. 1) verstößt, indem er

  1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a eine Insiderinformation nutzt oder

  2. als Person nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a, b, c oder Buchstabe d oder Absatz 5

    1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b eine Insiderinformation an Dritte weitergibt oder

    2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c einer anderen Person empfiehlt oder sie dazu verleitet, ein Energiegroßhandelsprodukt zu erwerben oder zu veräußern.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

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VAAAE-33299

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 24. 11. 2011 (BGBl I S. 2302) mit Wirkung v. 3. 12. 2011.

2Anm. d. Red.: § 95a eingefügt gem. Gesetz v. 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2403) mit Wirkung v. 12. 12. 2012.