EnWG § 89
Teil 8: Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren [1]
Abschnitt 4: Gemeinsame Bestimmungen
§ 89 Beteiligtenfähigkeit [2]
Fähig, am Verfahren vor der Regulierungsbehörde, am Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch sonstige Personenvereinigungen.
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VAAAE-33299