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EnWG § 80

Teil 8: Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren [1]

Abschnitt 2: Beschwerde

§ 80 Anwaltszwang [2]

1Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Die Regulierungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen. 3Der Vorsitz des Länderausschusses oder ein ihn vertretendes Mitglied des Länderausschusses müssen sich nicht anwaltlich vertreten lassen.

Fundstelle(n):
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VAAAE-33299

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2302) mit Wirkung v. 3. 12. 2011.

2Anm. d. Red.: § 80 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 405) mit Wirkung v. .

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