EnWG § 49d

Teil 6: Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung

§ 49d Register zur Erfassung und Überwachung von Energieanlagen sowie von Energieanlagenteilen; Verordnungsermächtigung [1]

(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist befugt, ein zentrales, über das Internet öffentlich zugängliches elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung von Energieanlagen sowie Energieanlagenteilen zu errichten, zu erhalten, zu betreiben und weiterzuentwickeln. 2Die Befugnis nach Satz 1 kann an eine zum Geschäftsbereich des Ministeriums gehörende Behörde übertragen werden. Das Register dient dazu,

  1. die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Energieversorgungssystems zu wahren,

  2. das Betriebserlaubnisverfahren von Erzeugungsanlagen im Hinblick auf technische Mindestanforderungen zu digitalisieren und auf eine einheitliche Datenbasis zu stellen,

  3. Bürokratie und Aufwand abzubauen, Prozesse transparenter zu gestalten und zu beschleunigen sowie

  4. die Integration von Anlagen, die Elektrizität aus erneuerbaren Energien erzeugen, zu verbessern.

(2) 1Das Register nach Absatz 1 Satz 1 umfasst nicht personenbezogene Daten über:

  1. die Gültigkeit von Einheiten- und Komponentenzertifikaten von Erzeugungseinheiten,

  2. das Ausstellungsdatum und, sofern vorhanden, das Ablaufdatum von Einheiten- und Komponentenzertifikaten,

  3. eine individuelle Registrierungsnummer, die jedem Einheiten- und Komponentenzertifikat von dem Betreiber des Registers zugewiesen wird, sowie

  4. die sonstigen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen erforderlichen Daten der Einheiten- und Komponentenzertifikate.

2Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung nach § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 9 und 10.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auch befugt, durch Rechtsverordnung, Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag einer fachlich qualifizierten Stelle im Wege der Beleihung die Befugnis zur Errichtung, zur Erhaltung, zum Betrieb und zur Weiterentwicklung des Registers nach Absatz 1 Satz 1 zu übertragen. 2Dabei kann insbesondere auch die Befugnis zur Prüfung der Gültigkeit von Nachweisen über die Erfüllung von technischen Mindestanforderungen und deren öffentliche Zugänglichmachung übertragen werden. 3Als fachlich qualifizierte Stelle kommen juristische Personen des Privatrechts, rechtsfähige Personengesellschaften oder teilrechtsfähige Personenvereinigungen des Privatrechts in Betracht, die die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllen. 4Die Beleihung bedarf des Einverständnisses der Beliehenen. 5Die Beleihung ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Bundesanzeiger bekannt zu geben.

(4) 1Die zu Beleihende ist fachlich qualifiziert, wenn sie die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. 2Dies ist der Fall, wenn

  1. die Personen, die nach Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung die Geschäftsführung und Vertretung ausüben, zuverlässig sind und sie, ihre Angestellten oder Mitglieder über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen,

  2. die zu Beleihende über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation verfügt und

  3. sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.

(5) 1Im Fall der Beleihung nach Absatz 3 Satz 1 erstatten die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung der Beliehenen die Personal- und Sachmittel, die für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung des Registers im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erforderlich sind, als Gesamtschuldner. 2Die Beliehene hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz jährlich im Voraus spätestens bis zum Ablauf des 31. August einen Kostenplan für das Folgejahr vorzulegen. 3Die Beliehene hat den Kostenplan zum gleichen Zeitpunkt auch an die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu übermitteln.

(6) Der Betreiber des Registers im Sinne des Absatzes 1 muss bei Errichtung, Erhaltung, Betrieb und Weiterentwicklung des Registers

  1. europarechtliche und nationale Regelungen hinsichtlich der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Datensicherheit beachten,

  2. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wahren sowie

  3. die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit ergreifen, und zwar

    1. unter Beachtung der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl L 119 vom , S. 1; L 314 vom , S. 72; L 127 vom , S. 2; L 74 vom , S. 35) in der jeweils geltenden Fassung und

    2. unter Beachtung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.

(7) 1Der Betreiber des Registers ist zu einer diskriminierungsfreien Behandlung sämtlicher Nutzer und Nutzergruppen des Registers verpflichtet. 2Die Erzielung von Gewinnen oder Überschüssen durch den Betrieb des Registers ist ihm untersagt.

(8) 1Die Beliehene nach Absatz 3 unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Aufsicht an eine zu seinem Geschäftsbereich gehörende Behörde übertragen. 3Im Rahmen der Beleihung nach Absatz 3 Satz 1 können nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung der Aufsicht getroffen werden.

(9) 1Der Betreiber des Registers nach Absatz 1 Satz 1 berichtet der Bundesregierung erstmals zum Ablauf des und danach alle zwei Jahre in nicht personenbezogener Form über den aktuellen Stand und Fortschritt des Registers nach Absatz 1 Satz 1. 2In dem Bericht ist insbesondere darauf einzugehen, wie das Register technisch weiterentwickelt wurde, wie seine Nutzung und die Nutzung der in das Register eingepflegten Daten zur Erreichung der in Absatz 1 Satz 3 genannten Ziele beigetragen haben, wie durch die Digitalisierung die Prozesse der Energieversorgung vereinfacht wurden und welche organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Verbesserung der öffentlichen Datenverfügbarkeit getroffen wurden.

(10) 1Die Beleihung nach Absatz 3 endet, wenn die Beliehene aufgelöst ist. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann eine durch Verwaltungsakt erfolgte Beleihung jederzeit mit Nebenbestimmungen verbinden, wenn dadurch sichergestellt werden soll, dass die Beliehene ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. 3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann den Verwaltungsakt zurücknehmen oder widerrufen, wenn die Beliehene nicht mehr die Gewähr dafür bietet, die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. 4Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die im Fall der Beleihung durch Rechtsverordnung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag vorgesehenen Möglichkeiten zur Beendigung der Beleihung bleiben unberührt. 5Die Beliehene kann jederzeit schriftlich vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Beendigung der Beleihung verlangen. 6Dem Begehren ist innerhalb einer angemessenen Frist zu entsprechen, die zur Übernahme und Fortführung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 durch einen geeigneten Dritten erforderlich ist. 7Diese Frist beträgt in der Regel sechs Monate.

(11) Die Beliehene nach Absatz 3 hat den Bund von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die die Beliehene oder für sie tätige Personen in Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen.

Fundstelle(n):
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VAAAE-33299

1Anm. d. Red.: § 49d eingefügt gem. Gesetz i. d. F. des Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 151) mit Wirkung v. .