Teil 6: Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
§ 49c Beschleunigte Umsetzung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen [1]
(1) 1Bezogen auf Anlagen des Übertragungsnetzes sowie bezogen auf Anlagen der technischen Infrastruktur, die von der von der Höherauslastung des Übertragungsnetzes ausgehenden elektromagnetischen Beeinflussung im Sinne des § 49a betroffen und die jeweils am bereits in Betrieb sind, sind § 1 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes, § 1 Absatz 2 Satz 3 des Energieleitungsausbaugesetzes und § 1 Satz 3 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend anzuwenden auf
die temporäre Höherauslastung im Sinne des § 49b Absatz 1,
die in § 49a Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen, mit Ausnahme des Ausbaus, insbesondere die Einrichtung und Durchführung des witterungsabhängigen Freileitungsbetriebs, und
die durch die Maßnahmen nach den Nummern 1 und 2 jeweils erforderlichen betrieblichen, organisatorischen und technischen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne der §§ 49a und 49b sowohl der Übertragungsnetzbetreiber als auch der von der elektromagnetischen Beeinflussung betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen.
2Satz 1 Nummer 1 ist anzuwenden bis zum Ende des Zeitraums, der sich aus § 49b Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 50a Absatz 1 und § 1 Absatz 3 der Stromangebotsausweitungsverordnung vom (BAnz AT V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom (BAnz AT V1) geändert worden ist, ergibt. 3Satz 1 Nummer 2 und 3 ist anzuwenden bis zum Ablauf des . 4Bis zu den in den Sätzen 2 und 3 genannten Zeitpunkten sollen die in Satz 1 genannten Maßnahmen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Interessen- und Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. 5Satz 4 ist nicht anzuwenden auf das Verhältnis zwischen Netzbetreibern und betroffenen Betreibern technischer Infrastrukturen, gegenüber der Personensicherheit der an der betroffenen technischen Infrastruktur tätigen Personen oder gegenüber den Belangen nach § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes, § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes, § 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz sowie auf Belange der Landes- und Bündnisverteidigung.
(2) 1Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 in Gestalt der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung von Flächen- oder Tiefenerdern oder Tiefenanoden stellen keine Errichtung, keinen Betrieb und keine Änderung von Anlagen im Sinne von § 43 Absatz 1 Satz 1 dar. 2Sonstige Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gelten, soweit sie nach Art und Umfang und nach den typischerweise mit ihrem Betrieb und ihrer Errichtung verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt nicht über die in Satz 1 genannten Maßnahmen hinausgehen, in der Regel weder als umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Neuvorhaben im Sinne des § 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung noch als umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Änderungsvorhaben im Sinne des § 9 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
(3) 1Für Bohrungen, die für die Umsetzung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 in Gestalt des Baus von Tiefenerdern oder Tiefenanoden erforderlich sind, gilt die bergrechtliche Betriebsplanpflicht gemäß § 127 Absatz 1 in Verbindung mit § 51 des Bundesberggesetzes auch dann nicht, wenn die Bohrungen mehr als 100 Meter in den Boden eindringen sollen. 2Satz 1 ist nicht in Gebieten anzuwenden, in denen Aufsuchungs- und Gewinnungstätigkeiten im Sinne des § 4 Absatz 1 und 2 des Bundesberggesetzes stattfinden oder stattgefunden haben. 3Die Anzeigepflicht gemäß § 127 Absatz 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes bleibt unberührt. 4Ist bei Bohrungen eine Beeinträchtigung der in § 1 des Bundesberggesetzes genannten Schutzgüter zu besorgen, kann die zuständige Behörde die Vorlage der für die Beurteilung der möglichen Beeinträchtigung erforderlichen Unterlagen verlangen. 5Das Verlangen ist zu begründen. 6In diesem Fall ist nach Eingang der Unterlagen bei der zuständigen Behörde die Frist gemäß § 127 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes vor Aufnahme der Bohrarbeiten einzuhalten. 7Eine Untersagung von Baumaßnahmen soll nur erfolgen, wenn durch die Bohrung erhebliche Beeinträchtigungen der in § 1 des Bundesberggesetzes genannten Schutzgüter zu besorgen sind, bei denen eine Entschädigung in Geld unangemessen ist.
(4) 1Anträge auf öffentlich-rechtliche Zulassungen, insbesondere Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Ausnahmen und Befreiungen sowie Zustimmungen, die für die Umsetzung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 erforderlich sind, sind innerhalb eines Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde zu bescheiden. 2Die Frist nach Satz 1 kann in Ausnahmefällen einmalig um höchstens zwei weitere Monate verlängert werden, wenn dies wegen der besonderen Schwierigkeit der Angelegenheit oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. 3Die Fristverlängerung ist dem Antragsteller rechtzeitig, spätestens aber eine Woche vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist durch Zwischenbescheid mitzuteilen und zu begründen. 4Nach Ablauf der Frist gilt die Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung, Ausnahme, Befreiung oder Zustimmung als erteilt, wenn der Antrag hinreichend bestimmt ist.
(5) 1Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 sind so weit wie möglich im Schutzstreifen der eigenen Infrastruktur durchzuführen. 2Dort, wo sich die Schutzstreifen mehrerer Betreiber berühren oder überdecken, tritt die Gesamtfläche dieser Schutzstreifen an die Stelle des Schutzstreifens der eigenen Infrastruktur im Sinne des Satzes 1. 3Soweit der Schutzstreifen zur Ausführung von Vorarbeiten im Sinne von § 44 Absatz 1, die für die Umsetzung der Schutz- und Sicherungsmaßnahmen notwendig sind, nicht ausreicht, sind Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte der an den Schutzstreifen mittelbar oder unmittelbar angrenzenden geeigneten Grundstücke und sonstigen geeigneten Flächen (angrenzende Flächen) verpflichtet, die Vorarbeiten der Übertragungsnetzbetreiber, der betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen oder ihrer jeweiligen Beauftragten zu dulden. 4Die Inanspruchnahme der angrenzenden Flächen auf Grundlage von Satz 3 ist nur innerhalb eines Abstands von bis zu 300 Metern, berechnet von der äußeren Grenze des Schutzstreifens, möglich. 5Im Übrigen ist bezogen auf Vorarbeiten § 44 Absatz 2 bis 4 im Verhältnis zwischen Übertragungsnetzbetreibern oder betroffenen Betreibern technischer Infrastrukturen und Nutzungsberechtigten entsprechend anzuwenden.
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VAAAE-33299
1Anm. d. Red.: § 49c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 405) mit Wirkung v. .