Suchen
EnWG § 101

Teil 8: Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren [1]

Abschnitt 5: Sanktionen, Bußgeldverfahren

§ 101 Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung

Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 98 zuständigen Gericht erlassen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAE-33299

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2302) mit Wirkung v. 3. 12. 2011.

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden