Kapitel V: Öffentliche Verwaltung und Rechtspflege
Artikel 18 Fortgeltung gerichtlicher Entscheidungen [1]
(1) 1Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Entscheidungen der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam und können nach Maßgabe des gemäß Artikel 8 in Kraft gesetzten oder des gemäß Artikel 9 fortgeltenden Rechts vollstreckt werden. 2Nach diesem Recht richtet sich auch eine Überprüfung der Vereinbarkeit von Entscheidungen und ihrer Vollstreckung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen. 3Artikel 17 bleibt unberührt.
(2) (gegenstandslos)
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ZAAAB-27035
1Anm. d. Red.: § 18 Abs. 2 ist nicht mehr anzuwenden gem. § 27 Nr. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 1814).