BVerfGG § 97e

IV. Teil: Verzögerungsbeschwerde [1]

§ 97e Geltungsdauer [2]

1Die §§ 97a bis 97d gelten auch für Verfahren, die am bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer am Gegenstand einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. 2Für abgeschlossene Verfahren nach Satz 1 gilt § 97b Absatz 1 Satz 2 bis 5 nicht; § 97b Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsbeschwerde sofort erhoben werden kann und spätestens am erhoben werden muss.

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PAAAB-27034

1Anm. d. Red.: IV. Teil eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2302) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: §§ 97a bis 97e eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2302) mit Wirkung v. .