BVerfGG § 96d
III. Teil: Einzelne Verfahrensarten [1]
Siebzehnter Abschnitt: Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 3a [2]
§ 96d Entscheidung ohne Begründung [3]
1Das Bundesverfassungsgericht kann seine Entscheidung ohne Begründung bekanntgeben. 2In diesem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin und dem Bundeswahlausschuss gesondert zu übermitteln.
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PAAAB-27034