III. Teil: Einzelne Verfahrensarten [1]
Siebzehnter Abschnitt: Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 3a [2]
§ 96a Beschwerdeberechtigung, Frist [3]
(1) Beschwerdeberechtigt sind Vereinigungen und Parteien, denen die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei nach § 18 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes versagt wurde.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Absatz 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes zu erheben und zu begründen.
(3) § 32 findet keine Anwendung.
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PAAAB-27034