III. Teil: Einzelne Verfahrensarten [1]
Zehnter Abschnitt: Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6 und 6a [2]
§ 77 Gelegenheit zur Äußerung [3]
Das Bundesverfassungsgericht gibt
in den Fällen des § 76 Abs. 1 dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, bei Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit von Bundesrecht auch den Landesregierungen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit einer landesrechtlichen Norm der Volksvertretung und der Regierung des Landes, in dem die Norm verkündet wurde,
in den Fällen des § 76 Abs. 2 dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung sowie den Volksvertretungen und Regierungen der Länder
binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.
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PAAAB-27034