BVerfGG § 51

III. Teil: Einzelne Verfahrensarten [1]

Vierter Abschnitt: Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4

§ 51 Durchführung des Verfahrens

Die Einleitung und Durchführung des Verfahrens wird durch den Rücktritt des Bundespräsidenten, durch sein Ausscheiden aus dem Amt oder durch Auflösung des Bundestages oder den Ablauf seiner Wahlperiode nicht berührt.

Fundstelle(n):
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PAAAB-27034

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1823) mit Wirkung v. .