BVerfGG § 45
III. Teil: Einzelne Verfahrensarten [1]
Zweiter Abschnitt: Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 2 und 2a [2]
§ 45 Gelegenheit zur Äußerung
Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Vertretungsberechtigten (§ 44) Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist und beschließt dann, ob der Antrag als unzulässig oder als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen oder ob die Verhandlung durchzuführen ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAB-27034