BVerfGG § 41

III. Teil: Einzelne Verfahrensarten [1]

Erster Abschnitt: Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 1

§ 41 Wiederholung eines Antrags

Hat das Bundesverfassungsgericht über einen Antrag sachlich entschieden, so kann er gegen denselben Antragsgegner nur wiederholt werden, wenn er auf neue Tatsachen gestützt wird.

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PAAAB-27034

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1823) mit Wirkung v. .