BVerfGG § 41
III. Teil: Einzelne Verfahrensarten [1]
Erster Abschnitt: Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 1
§ 41 Wiederholung eines Antrags
Hat das Bundesverfassungsgericht über einen Antrag sachlich entschieden, so kann er gegen denselben Antragsgegner nur wiederholt werden, wenn er auf neue Tatsachen gestützt wird.
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PAAAB-27034
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1823) mit Wirkung v. .