BVerfGG § 29
II. Teil: Verfassungsgerichtliches Verfahren [1]
Erster Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften [2]
§ 29 Beweistermine
1Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. 2Sie können an Zeugen und Sachverständige Fragen richten. 3Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
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PAAAB-27034