II. Teil: Verfassungsgerichtliches Verfahren [1]
Erster Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften [2]
§ 23c [3] [4]
(1) 1 Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sowie sonstige Schriftsätze und deren Anlagen, die durch einen Rechtsanwalt, durch einen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 vertretungsberechtigten Rechtslehrer, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronische Dokumente zu übermitteln. 2Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. 3Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
(2) 1Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH oder höher eingestuft sind, dürfen bis zum31. Dezember 2035 in Papierform übermittelt werden. 2Die für die Handhabung von Verschlusssachengeltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAB-27034
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1823) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1823) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: § 23c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 234) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Gemäß Art.
48 i. V. mit Art. 50 Abs. 4 Gesetz v.
(BGBl 2024 I Nr. 234) wird § 23c mit Wirkung
v.
wie folgt geändert:
1. Die
Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2. Absatz
2 wird aufgehoben.