BVerfGG § 23c

II. Teil: Verfassungsgerichtliches Verfahren [1]

Erster Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften [2]

§ 23c [3] [4] [5]

1Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sowie sonstige Schriftsätze und deren Anlagen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronische Dokumente zu übermitteln. 2Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. 3Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

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PAAAB-27034

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1823) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1823) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 23c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 234) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: Gemäß Art. 47 i. V. mit Art. 50 Abs. 3 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 234) wird § 23c Satz 1 mit Wirkung v. wie folgt gefasst:
„Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sowie sonstige Schriftsätze und deren Anlagen, die durch einen Rechtsanwalt, durch einen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 vertretungsberechtigten Rechtslehrer, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronische Dokumente zu übermitteln.“

5Anm. d. Red.: Gemäß Art. 48 i. V. mit Art. 50 Abs. 4 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 234) wird § 23c mit Wirkung v. wie folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.