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BVerfGG § 20

II. Teil: Verfassungsgerichtliches Verfahren [1]

Erster Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften [2]

§ 20 Akteneinsicht

Die Beteiligten haben das Recht der Akteneinsicht.

Fundstelle(n):
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PAAAB-27034

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1823) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1823) mit Wirkung v. .

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