BVerfGG § 12
I. Teil: Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
§ 12 Entlassung aus dem Richteramt
1Die Richter des Bundesverfassungsgerichts können jederzeit ihre Entlassung aus dem Amt beantragen. 2Der Bundespräsident hat die Entlassung auszusprechen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAB-27034