V. Teil: Schlußvorschriften [1]
§ 103 Anwendung versorgungsrechtlicher Vorschriften der Bundesrichter [2]
1Soweit in den §§ 98 bis 102 nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Richter des Bundesverfassungsgerichts die für Bundesrichter geltenden versorgungsrechtlichen und beihilferechtlichen Vorschriften Anwendung; Zeiten einer Tätigkeit, die für die Wahrnehmung des Amts des Richters des Bundesverfassungsgerichts dienlich ist, sind Zeiten im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Beamtenversorgungsgesetzes. 2Die versorgungsrechtlichen Entscheidungen trifft der Präsident des Bundesverfassungsgerichts.
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PAAAB-27034