Siebenter Teil: Gemeinsame Vorschriften
§ 61 Berichterstattung an die Europäische Kommission [1]
(1) 1Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach dessen Vorgaben Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU, insbesondere über repräsentative Daten über Emissionen und sonstige Arten von Umweltverschmutzung, über Emissionsgrenzwerte und darüber, inwieweit der Stand der Technik angewendet wird. 2Die Länder stellen diese Informationen auf elektronischem Wege zur Verfügung. 3Art und Form der von den Ländern zu übermittelnden Informationen sowie der Zeitpunkt ihrer Übermittlung richten sich nach den Anforderungen, die auf der Grundlage von Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU festgelegt werden. 4§ 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom (BGBl I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2873) geändert worden ist, gilt entsprechend.
(2) 1Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach dessen Vorgaben Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU sowie über die unter diese Richtlinie fallenden Betriebsbereiche. 2Art und Form der von den Ländern zu übermittelnden Informationen sowie der Zeitpunkt ihrer Übermittlung richten sich nach den Anforderungen, die auf der Grundlage von Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2012/18/EU festgelegt werden. 3Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
Fundstelle(n):
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PAAAE-36243
1Anm. d. Red.: § 61 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2783) mit Wirkung v. .