BImSchG § 46a

Fünfter Teil: Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung [1]

§ 46a Unterrichtung der Öffentlichkeit

1Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 über die Luftqualität zu informieren. 2Überschreitungen von in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Informations- oder Alarmschwellen sind der Öffentlichkeit von der zuständigen Behörde unverzüglich durch Rundfunk, Fernsehen, Presse oder auf andere Weise bekannt zu geben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAE-36243

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 225) mit Wirkung v. .