BImSchG § 31j

Zweiter Teil: Errichtung und Betrieb von Anlagen

Vierter Abschnitt: Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage [1] [2]

§ 31j Überschreitung von Immissionsrichtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm [3] [4]

(1) Die zuständige Behörde soll auf Antrag des Betreibers nach der Nummer 7.1 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503), geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom (BAnz AT B5) die Überschreitung von Immissionsrichtwerten zulassen, solange und soweit diese Überschreitung erforderlich ist

  1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage,

  2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage notwendige Betriebsmittel für Abgaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfügung stehen oder

  3. wegen einer anderen durch die ernste oder erhebliche Gasmangellage ausgelösten Notwendigkeit.

(2) Es bedarf weder einer Anzeige nach § 15 noch einer Änderungsgenehmigung nach § 16, wenn der Betreiber einer Anlage bei der zuständigen Behörde eine Überschreitung nach Absatz 1 beantragt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAE-36243

1Amtl. Anm.: Dieser Abschnitt dient mit den §§ 31a und 31b der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl L 334 vom , S. 17) und mit den §§ 31c und 31d der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (ABl L 313 vom , S. 1).

2Anm. d. Red.: Abschnitt i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1792) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 31j eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1792) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Abs. 2 Gesetz v. (BGBl I S. 1792) werden die §§ 31e bis 31j mit Wirkung v. aufgehoben.