BImSchG § 31i

Zweiter Teil: Errichtung und Betrieb von Anlagen

Vierter Abschnitt: Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage [1] [2]

§ 31i Abweichungen von der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft [3] [4]

(1) 1Die zuständige Behörde soll auf Antrag des Betreibers nach der Nummer 5.1.1 der Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 18. August 2021 (GMBl S. 1050) Abweichungen von den Anforderungen der Nummer 5 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 18. August 2021 (GMBl S. 1050) oder den Anforderungen der Nummer 5 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom (GMBl S. 511) zulassen, solange und soweit diese Abweichungen erforderlich sind

  1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage,

  2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage notwendige Betriebsmittel für Abgaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfügung stehen oder

  3. wegen einer anderen durch die ernste oder erhebliche Gasmangellage ausgelösten Notwendigkeit.

2Bei Anlagen, die von der Richtlinie 2010/75/EU erfasst werden, müssen die Anforderungen der Richtlinie 2010/75/EU eingehalten werden.

(2) Es bedarf weder einer Anzeige nach § 15 noch einer Änderungsgenehmigung nach § 16, wenn der Betreiber einer Anlage bei der zuständigen Behörde Abweichungen nach Absatz 1 beantragt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAE-36243

1Amtl. Anm.: Dieser Abschnitt dient mit den §§ 31a und 31b der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl L 334 vom , S. 17) und mit den §§ 31c und 31d der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (ABl L 313 vom , S. 1).

2Anm. d. Red.: Abschnitt i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1792) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 31i eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1792) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Abs. 2 Gesetz v. (BGBl I S. 1792) werden die §§ 31e bis 31j mit Wirkung v. aufgehoben.