Zweiter Teil: Errichtung und Betrieb von Anlagen
Vierter Abschnitt: Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage [1] [2]
§ 31h Abweichungen von der Vierten Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz [3] [4]
1Anlagen nach Nummer 9.1.1 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl I S. 69) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die nicht länger als zwei Jahre betrieben werden und ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 200 Tonnen haben, sind
im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage,
weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage notwendige Betriebsmittel für Abgaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfügung stehen oder
wegen einer anderen durch die ernste oder erhebliche Gasmangellage ausgelösten Notwendigkeit
im vereinfachten Verfahren nach § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu genehmigen. 2Die Genehmigung ist entsprechend zu befristen. 3§ 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleibt von dieser Vorschrift unberührt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAE-36243
1Amtl. Anm.: Dieser Abschnitt dient mit den §§ 31a und 31b der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl L 334 vom , S. 17) und mit den §§ 31c und 31d der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (ABl L 313 vom , S. 1).
2Anm. d. Red.: Abschnitt i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1792) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: § 31h eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1792) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Abs. 2 Gesetz v. (BGBl I S. 1792) werden die §§ 31e bis 31j mit Wirkung v. aufgehoben.