Zweiter Teil: Errichtung und Betrieb von Anlagen
Vierter Abschnitt: Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage [1] [2]
§ 31f Beteiligung der Öffentlichkeit in Genehmigungsverfahren [3] [4]
(1) 1§ 10 ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anzuwenden, wenn ein Genehmigungsverfahren nach § 10, auch in Verbindung mit § 16 oder § 16a, durchzuführen ist
im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage,
weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage notwendige Betriebsmittel für Abgaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfügung stehen oder
wegen einer anderen durch die ernste oder erhebliche Gasmangellage ausgelösten Notwendigkeit.
2§ 16 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 19 Absatz 4 Satz 2 bis 4 bleiben unberührt.
(2) Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 sind der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach § 10 Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, nach der Bekanntmachung eine Woche zur Einsicht auszulegen.
(3) Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 8 kann die Öffentlichkeit bis eine Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; diese Frist gilt auch bei Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU.
(4) Die Genehmigungsbehörde soll auf die Durchführung eines Erörterungstermins nach § 10 Absatz 6 verzichten.
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PAAAE-36243
1Amtl. Anm.: Dieser Abschnitt dient mit den §§ 31a und 31b der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl L 334 vom , S. 17) und mit den §§ 31c und 31d der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (ABl L 313 vom , S. 1).
2Anm. d. Red.: Abschnitt i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1792) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: § 31f i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 225) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Abs. 2 Gesetz v. (BGBl I S. 1792) werden die §§ 31e bis 31j mit Wirkung v. aufgehoben.