Zweiter Teil: Errichtung und Betrieb von Anlagen
Zweiter Abschnitt: Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
§ 25a Stilllegung und Beseitigung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind [1]
1Die zuständige Behörde kann anordnen, dass eine Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und ohne die erforderliche Genehmigung nach § 23b störfallrelevant errichtet oder geändert wird, ganz oder teilweise stillzulegen oder zu beseitigen ist. 2Sie soll die Beseitigung anordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.
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PAAAE-36243
1Anm. d. Red.: § 25a eingefügt gem. Gesetz v. 30. 11. 2016 (BGBl I S. 2749) mit Wirkung v. 7. 12. 2016.