Teil V: Rechnungsprüfung
§ 95 Auskunftspflicht [1]
(1) Unterlagen, die der Bundesrechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen.
(2) Dem Bundesrechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Vorlage- und Auskunftspflicht nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf.
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VAAAB-27032
1Anm. d. Red.: § 95 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. .