Teil V: Rechnungsprüfung
§ 92 Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen [1]
(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Betätigung des Bundes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Genossenschaften, in denen der Bund Mitglied ist.
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VAAAB-27032
1Anm. d. Red.: § 92 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1911) mit Wirkung v. .