Teil IV: Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 83 Haushaltsabschluß
In dem Haushaltsabschluß sind nachzuweisen:
das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c,
das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e;
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,
der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,
das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,
das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;
die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 2.
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VAAAB-27032