Teil IV: Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 82 Kassenmäßiger Abschluß
In dem kassenmäßigen Abschluß sind nachzuweisen
die Summe der Ist-Einnahmen,
die Summe der Ist-Ausgaben,
der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),
die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,
das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;
die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und der Münzeinnahmen,
die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,
der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.
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VAAAB-27032