Teil IV: Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 81 Gliederung der Haushaltsrechnung
(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen.
(2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlußsummen sind besonders anzugeben:
bei den Einnahmen:
die Ist-Einnahmen,
die zu übertragenden Einnahmereste,
die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,
die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Einnahmen, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,
die veranschlagten Einnahmen,
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,
die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste,
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g;
bei den Ausgaben:
die Ist-Ausgaben,
die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,
die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,
die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Ausgaben, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,
die veranschlagten Ausgaben,
die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,
die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe,
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g,
der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.
(3) Für die jeweiligen Titel und entsprechend für die Schlußsummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 2 besonders anzugeben.
(4) In den Fällen des § 25 Abs. 2 ist die Verminderung des Kreditbedarfs zugleich mit dem Nachweis des Überschusses darzustellen.
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VAAAB-27032