BHO § 78

Teil IV: Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

§ 78 Unvermutete Prüfungen [1]

1Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

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VAAAB-27032

1Anm. d. Red.: § 78 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2605) mit Wirkung v. .