BHO § 77
Teil IV: Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 77 Kassensicherheit [1]
1Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann zulassen, daß die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.
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VAAAB-27032
1Anm. d. Red.: § 77 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3251) mit Wirkung v. .