BHO § 76

Teil IV: Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

§ 76 Abschluß der Bücher [1]

(1) 1Die Bücher sind jährlich abzuschließen. 2Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.

(2) Nach dem Abschluß der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.

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VAAAB-27032

1Anm. d. Red.: § 76 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2605) mit Wirkung v. .