BHO § 73

Teil IV: Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

§ 73 Vermögensbuchführung, integrierte Buchführung [1]

(1) 1Über das Vermögen und die Schulden ist Buch zu führen oder ein anderer Nachweis zu erbringen. 2Das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof.

(2) Die Buchführung über das Vermögen und die Schulden ist mit der Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben zu verbinden.

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VAAAB-27032

1Anm. d. Red.: § 73 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2605) mit Wirkung v. .