Teil IV: Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 70 Zahlungen [1]
1Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. 2Die Anordnung der Zahlung muß durch das zuständige Ministerium oder die von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. 3Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
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VAAAB-27032
1Anm. d. Red.: § 70 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3251) mit Wirkung v. .