Teil III: Ausführung des Haushaltsplans
§ 69a Parlamentarische Kontrolle von Bundesbeteiligungen [1]
(1) 1Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über alle grundsätzlichen und wesentlichen Fragen der Beteiligungen des Bundes an privatrechtlichen Unternehmen sowie der Beteiligungsverwaltung durch die Bundesregierung. 2Die Unterrichtung umfasst auch die Beteiligungen des Bundes nach § 112 Absatz 2.
(2) 1Die Unterrichtung nach Absatz 1 erfolgt regelmäßig gegenüber dem Gremium nach § 3 des Gesetzes zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes. 2§ 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 des Gesetzes zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes gelten entsprechend. 3Auf Beschluss des Gremiums ist der Haushaltsausschuss mit der Unterrichtung zu befassen.
(3) 1Sofern grundsätzliche und wesentliche Fragen gemäß Absatz 1 die Gründung, den Erwerb, die Veräußerung von Unternehmen oder Änderung an bestehenden Beteiligungen durch den Bund sowie Übertragungen wesentlicher Vermögenspositionen berühren, soll das Gremium nach Absatz 2 zeitnah unterrichtet werden. 2Die Vorschriften des § 65 Absatz 7 bleiben davon unberührt.
(4) Die Rechte des Deutschen Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben unberührt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAB-27032
1Anm. d. Red.: § 69a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2580) mit Wirkung v. .