Teil III: Ausführung des Haushaltsplans
§ 69 Unterrichtung des Bundesrechnungshofes [1]
1Das zuständige Bundesministerium übersendet dem Bundesrechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,
die Unterlagen, die dem Bund als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind,
die Berichte, welche die auf seine Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben,
die ihm nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und nach § 67 zu übersendenden Prüfungsberichte.
2Es teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit.
Fundstelle(n):
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VAAAB-27032
1Anm. d. Red.: § 69 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2605) mit Wirkung v. .