Teil III: Ausführung des Haushaltsplans
§ 58 Änderung von Verträgen, Vergleiche [1]
(1) 1Das zuständige Bundesministerium darf
Verträge zum Nachteil des Bundes nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern,
einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für den Bund zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
2Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnisse übertragen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.
Fundstelle(n):
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VAAAB-27032
1Anm. d. Red.: § 58 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2605) mit Wirkung v. .