Teil III: Ausführung des Haushaltsplans
§ 57 Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes [1]
1Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung des zuständigen Bundesministeriums abgeschlossen werden. 2Dieses kann seine Befugnis auf nachgeordnete Dienststellen übertragen. 3Satz 1 gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen sowie in Fällen, für die allgemein Entgelte festgesetzt sind.
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VAAAB-27032
1Anm. d. Red.: § 57 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2605) mit Wirkung v. .