BHO § 33
Teil II: Aufstellung des Haushaltsplans
§ 33 Nachtragshaushaltsgesetze
1Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II entsprechend anzuwenden. 2Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAB-27032