Teil II: Aufstellung des Haushaltsplans
§ 18 Kreditermächtigungen [1] [2]
(1) Einnahmen aus Krediten zur Deckung von Ausgaben dürfen nur bis zur Höhe der nach dem Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Kreditaufnahme in den Haushaltsplan eingestellt werden.
(2) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das Bundesministerium der Finanzen Kredite aufnehmen darf
zur Deckung von Ausgaben,
zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite). 2Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. 3Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.
(3) 1Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 1 gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. 2Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 2 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
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VAAAB-27032
1Anm. d. Red.: § 18 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1885, 2013 I S. 81) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 2 Nr. 2 i. V. mit Art. 7 Abs. 1 Gesetz v.
wird dem § 18 mit Wirkung v.
folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) 1Die Ermächtigungen
nach Absatz 2 Nummer 1 umfassen unbeschadet der Höhe der Einnahmen aus Krediten
die Verpflichtung zur endfälligen Tilgung der durch den Verkauf von
Bundeswertpapieren aufgenommenen Kredite in Höhe der Nennwerte.
2Das Haushaltsgesetz konkretisiert die Art der
Anrechnung auf die Kreditermächtigung entsprechend § 11 Absatz
3.“