Teil II: Aufstellung des Haushaltsplans
§ 14 Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan [1]
(1) 1Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:
Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben
in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),
in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),
in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt);
eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;
eine Übersicht über die Planstellen der Beamten und die Stellen der Angestellten und Arbeiter.
2Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.
(2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAB-27032
1Anm. d. Red.: § 14 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3251) mit Wirkung v. .