BHO § 100

Teil V: Rechnungsprüfung

§ 100 Prüfungsämter [1]

1Der Bundesrechnungshof kann zur Vorbereitung, Unterstützung und Ergänzung seiner Prüfungstätigkeit Prüfungsaufgaben durch Prüfungsämter, die seiner Dienst- und Fachaufsicht unterstellt sind, wahrnehmen lassen. 2Diese führen die Prüfungsaufgaben in entsprechender Anwendung der für den Bundesrechnungshof geltenden Bestimmungen nach den Weisungen des Bundesrechnungshofes durch.

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VAAAB-27032

1Anm. d. Red.: § 100 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3251) mit Wirkung v. .