Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt: Anwendungsbereich, Antrag und Unterlagen
§ 4d Angabe zur Energieeffizienz [1]
Die Unterlagen müssen Angaben über vorgesehene Maßnahmen zur sparsamen und effizienten Energieverwendung enthalten, insbesondere Angaben über Möglichkeiten zur Erreichung hoher energetischer Wirkungs- und Nutzungsgrade, zur Einschränkung von Energieverlusten sowie zur Nutzung der anfallenden Energie.
Fundstelle(n):
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UAAAB-27028
1Anm. d. Red.: § 4d i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1950) mit Wirkung v. .