9. BImSchV § 23a

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

§ 23a Raumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren [1]

Die Genehmigungsbehörde hat die bei der Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des Raumordnungsgesetzes überschlägig geprüften Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt nach Maßgabe des § 20 Absatz 1b bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.

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UAAAB-27028

1Anm. d. Red.: § 23a i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .