9. BImSchV § 23a
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
§ 23a Raumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren [1]
Die Genehmigungsbehörde hat die bei der Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des Raumordnungsgesetzes überschlägig geprüften Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt nach Maßgabe des § 20 Absatz 1b bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAB-27028
1Anm. d. Red.: § 23a i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .