9. BImSchV § 14

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Dritter Abschnitt: Erörterungstermin

§ 14 Zweck [1]

(1) 1Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. 2Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern.

(2) Rechtzeitig erhoben sind Einwendungen, die innerhalb der Einwendungsfrist bei den in § 12 Absatz 1 genannten Behörden eingegangen sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAB-27028

1Anm. d. Red.: § 14 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3882) mit Wirkung v. .