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Sozialversicherung von Existenzgründern
Das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Zweites Hartz-Gesetz) v. (BGBl 2002 I S. 4621) hat mit Wirkung ab die Vorschrift des § 421l SGB III geschaffen. Hier geht es um den Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss für solche Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden (Ich-AG). Da der Anspruch auf den Existenzgründungszuschuss auch dann gegeben ist, wenn der Existenzgründer nur mitarbeitende Familienangehörige beschäftigt, wird der Ausdruck „Familien-AG” verwendet. Die Beschäftigung sonstiger Arbeitnehmer ist im Übrigen ebenfalls unschädlich. Voraussetzung ist aber, dass der Existenzgründer in einem engen Zusammenhang vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III (Arbeitslosenversicherung) bezogen hat oder eine Beschäftigung ausübte, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert worden ist.
Als weitere Voraussetzung wird gefordert, dass der Existenzgründer nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen erzielen wird, das voraussichtlich 25 000 € im Jahr nicht überschreiten wird. Überschreitet das Arbeitseinkommen diesen Betrag, so kann gem. § 421l Abs. 3 SGB III nach Ablauf des bewilligten Zeitraums der Zuschuss nic...