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Kündigungsschutz | Kündigung eines Kirchenmusikers wegen Wiederverheiratung
Die fristgemäße Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer in den ersten sechs Monaten seiner Beschäftigung kann nach § 242 BGB unwirksam sein, wenn sie gegen Treu und Glauben verstößt. In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer die Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen, aus denen sich eine Rechtsverletzung ergibt. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt aber nicht vor, wenn eine katholische Kirchengemeinde das Arbeitsverhältnis eines noch keine sechs Monate beschäftigten Kirchenmusikers mit der Begründung kündigt, seine ihr jetzt bekannt gewordene Wiederverheiratung widerspreche den Grundsätzen der katholischen Sittenlehre. Ein kirchlicher Arbeitgeber hat das Recht, von Funktionsträgern die Einhaltung dieser Grundsätze zu verlangen. Eine Treuwidrigkeit folgt auch noch nicht ohne weiteres daraus, dass ...